Bei Stau: Rettungsgasse, ist am Brückengeländer zu lesen


 

Stau auf 3-spuriger Autobahn: LKW stehen auf der mittleren Fahrspur, ein Bus hält auf der linken Spur. Rettungsgassenprobleme sind in dieser Situation vorprogrammiert.
Der Gesetzesumfang zur Rettungsgasse, sowie die damit verbundenen Überwachungs- und Strafmaßnahmen, bieten Verbesserungspotential.

 

Der aktuelle Gesetzestext (Stand April 2019):
"Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 11 Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat."


 
Fahrstreifenwahl bei Stau:
Wie das obere Foto zeigt, bereiten Busse und LKW oder Fahrzeuge, die breiter als 2,10 Meter sind, Probleme auf der mittleren und linken Fahrspur.
Eine gesetzliche Regelung bei Stau, um dieses zu untersagen, existiert nicht. Eine schnelle Lösung durch die Straßenbaulastträger wäre denkbar, wenn die Schilderbrücken nicht nur ein Schild "Gefahr Stau",
sondern auch ein passendes Überholverbot beinhalten würden.

 
Überwachung der Rettungsgassenbildung bei Stau
Immer mehr Einsatzfahrzeuge sind mit Videosystemen ausgestattet, die Verstöße bei der Fahrt durch die Rettungsgasse auf dem Weg zu einem Notfallort dokumentieren. Diese Aufzeichnungen ermöglichen eine Beweissicherung zur  nachträglichen Strafverfolgung. Aus Datenschutzgründen ist (Stand April 2019) keine Videoüberwachung beispielsweise vom Fahrbahnrand oder von Autobahnbrücken erlaubt, die den Verkehrsfluss permanent aufzeichnet. Bei Stau könnten diese Aufzeichnungen die Ahndung von Rettungsgassen-Verweigerern ermöglichen.